Das Versicherungsrecht ist ein sehr umfängliches und vielseitiges Rechtsgebiet. Es umfasst sowohl das Recht der Sachversicherungen, als auch der Haftpflichtversicherungen und der Sozialversicherungen. Aufgrund der zivilrechtlichen Ausrichtung unserer Kanzlei mit dem Schwerpunkt des Immobilienrechts haben wir unseren Fokus auch auf die diesen Bereich betreffenden versicherungsrechtlichen Probleme gerichtet.

Die Gebäudeversicherung zählt zu den Sachversicherungen und versichert das Gebäude gegen die im Versicherungsvertrag versicherten Gefahren und Kosten. Versichert sind hierbei grundsätzlich nur Wohngebäude, bei einer gemischten Nutzung müssen mindestens 50 % zu Wohnzwecken genutzt werden. Es empfiehlt sich jedoch, im Falle einer gemischten Nutzung die gewerblich genutzten Räume zusätzlich in den Versicherungsschutz mit einzuschließen.
Versichert sind fest mit dem Erdboden verbundene Gebäude und Gebäudebestandteile. Separate Gebäude wie z.B. Gartenhäuser bedürfen eines besonderen Einschlusses in die Versicherung.

Versichert werden können die Risiken Brand, Leitungswasser, Sturm und Hagel. Zusätzlich lassen sich Elementarschäden (z.B. Überschwemmungen, Erdbeben, Erdsenkungen oder Erdrutsche) und bspw. auch Überspannungsschäden versichern.

Versicherte Kosten sind z.B. Kosten der Schadensabwehr, Schadenminderungskosten, Aufräum- und Abbruchkosten, Mietausfall, Dekontaminationskosten und die Mehrkosten infolge behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen.

Die Hausratversicherung deckt Schäden an der Einrichtung einer Wohnung ab, also Möbel, Haushaltsgegenstände, Haushaltsgeräte und Kleidung. Dabei deckt sie – wie die Gebäudeversicherung – die Gefahren durch Feuer, Leitungswasser, Sturm und Hagel ab. Sie schützt auch bei Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus nach einem Einbruch. Darüber hinaus kann sie individuell ergänzt werden, bspw. durch Versicherung bei Überspannung durch Blitzschlag, weitere Elementarschäden oder auch die Einbeziehung eines hochwertigen Fahrrades.
Es lohnt sich bei Abschluss des Versicherungsvertrages auch einen Verzicht auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit zu vereinbaren, dann zahlt die Versicherung auch, wenn man grob fahrlässig gehandelt hat – bspw. bei dem Einbruch durch ein gekipptes Fenster.

Die Hausratversicherung ersetzt den Neuwert der beschädigten oder gestohlenen Gegenstände. Wichtig ist jedoch, dass keine Unterversicherung vorliegt. Die Versicherungssumme kann anhand eines Pauschalbetrages ermittelt werden (zwischen 600 und 850 EUR pro Quadratmeter Wohnfläche) oder über einer Wertermittlungstabelle.

Die Inhaltsversicherung ist das gewerbliche Pendant zur Hausratversicherung. Hierin kann die technische und kaufmännische Betriebseinrichtung wie Maschinen, Werkzeuge oder Büroausstattung sowie die Waren und Vorräte gegen Schäden durch Feuer, Leitungswasser, Sturm und Hagel, böswillige Beschädigungen, Einbruchdiebstahl inklusive Raub und Vandalismus und gegen Elementargefahren geschützt werden.

Die Versicherung leistet i.d.R. die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der gesamten technischen und kaufmännischen Betriebseinrichtung inklusive Waren und Vorräte, sie übernimmt die Wiederherstellungskosten für Geschäftsunterlagen, sowie Daten und Programme. Die Entschädigung erfolgt i.d.R. zum Neuwert, sofern sich die Betriebseinrichtung noch in Gebrauch befand oder gebrauchsfähig war.

Die Betriebsunterbrechungsversicherung bietet Versicherungsschutz infolge einer Betriebsunterbrechung oder -beeinträchtigung. Das versicherte Interesse ist hierbei die Ertragskraft des betrieblichen Leitungsprozesses. Die Betriebsunterbrechungsversicherung gehört zu der Gruppe der Ertragsausfallversicherung.

Die Störungsursache, die die Leistungspflicht des Versicherers auslöst, kann sowohl innerbetrieblich als auch außerbetrieblich liegen und alle Tätigkeiten unternehmerischer Beschaffungs-, Produktions- und Absatzprozesse beeinträchtigen.

Bei der Betriebsunterbrechungsversicherung gibt es sehr viele Sonderformen, weshalb es unerlässlich ist den Versicherungsvertrag genau zu kennen, um eine Eintrittspflicht des Versicherers prüfen zu können.

Eine Rechtsschutzversicherung kann sehr vielfältig sein. Sowohl Privatleute als auch Unternehmen können diese Versicherung abschließen. Je nach Vertrag wird Privat-, Berufs-, Wohn- oder Verkehrsrechtsschutz gewährt. Themen, wie Hausbau, Scheidung oder Unterhalt sind jedoch teilweise vom Versicherungsschutz ausgenommen. Die verschiedenen Bereiche können isoliert oder auch kombiniert versichert werden.

Die Rechtsschutzversicherung trägt die Kosten des von Ihnen beauftragten Rechtsanwaltes, im Falle eines Rechtsstreits auch die Gerichtskosten – inklusive ggf notwendiger Sachverständigenkosten- und im Falle des Unterliegens auch die Kosten des gegnerischen Rechtsanwaltes.

In vielen Fällen tritt nach Abschluss des Versicherungsvertrages zunächst eine Wartefrist von bis zu drei Monaten ein, bis die Versicherung in Anspruch genommen werden kann.

Die Rechtsschutzversicherung kann auch noch nach Beendigung des Vertrages eintrittspflichtig sein, sofern der Rechtsschutzfall (wie bspw. die Kündigung des Arbeitsvertrages) noch in dem versicherten Zeitraum fällt.
Die Verträge sehen häufig eine Kündigungsmöglichkeit von Seiten des Versicherers bei einer bestimmte Anzahl von Versicherungsfällen in einem bestimmten Zeitraum vor. Dies kann insofern problematisch werden, als man beim Abschluss einer neuen Rechtsschutzversicherung angeben muss, wer den alten Vertrag gekündigt hat und somit ggf. auch, wie viele Schäden in der Vergangenheit gemeldet wurden.

Ihr Ansprechpartner für den Bereich

Ilka Engelberg

Rechtsanwältin in Anstellung

Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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