Ilka Engelberg
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In dem vom OLG Celle entschiedenen Fall hatte der Inhaber einer Zahnarztpraxis ein Unternehmen mit der Installation einer Desinfektionsanlage in der Praxis beauftragt. Die Installation der neuen Desinfektionsanlage erfolgte im Jahre 2016 und wurde zuletzt durch das beauftragte Unternehmen Ende 2017 gewartet. Der Inhaber der Zahnarztpraxis hatte diese während seiner Urlaubsabwesenheit für drei Wochen im Juli 2018 geschlossen. Ende Juli 2018 wurde beim Betreten des Treppenhauses ein schwallartiger Wasseraustritt aus der Praxis festgestellt. Das Treppenhaus war zu diesem Zeitpunkt bereits überflutet. Es wurde festgestellt, dass die Rohrleitung einige Stunden vor der Entdeckung des Schadens undicht geworden war und der Wasseraustritt aus einem Wasserrohr in einem Praxisraum erfolgte, welches das Unternehmen im Rahmen des Einbaus der Desinfektionanlage installiert hatte.
Die Inhalts- und Betriebsunterbrechungsversicherung der Zahnarztpraxis, die den Schaden gegenüber dem Zahnarzt regulierte, nahm daraufhin das Unternehmen als Beklagte gerichtlich in Anspruch.
Das Landgericht Verden hatte eine Mitverschuldensquote von 50 % hinsichtlich der Schadens zu Lasten des Inhabers der Zahnarztpraxis angenommen, mit der Begründung, dass es dessen Obliegenheit gewesen wäre, den Hauptwasserhahn bei Urlaubsabwesenheit abzudrehen.
Durch das OLG Celle wurde in dem Berufungsverfahren entgegen der Auffassung des Landgerichts Verden entschieden, dass keine Verpflichtung des Inhabers der Zahnarztpraxis bestanden hat, während seiner Urlaubsabwesenheit den Hauptwasserhahn abzudrehen. Es hätten keinerlei Anhaltspunkte für einen drohenden Schaden bestanden. Es könne nicht verlangt werden, beim Verlassen des Hauses/einer Wohnung den Hauptwasserhahn abzustellen, um einen Rohrbruch zu verhindern.
OLG Celle, 14 U 135/20
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