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Arbeitsrecht

Verjährung von Urlaubsansprüchen

Hinweispflicht des Arbeitgebers

Der Entscheidung des BAG vom 20.12.2022 (Az 9 AZR 266/20) lag folgender Sachverhalt zu Grunde. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin endete 2017. Sie erhielt für 14 Tage Urlaubsabgeltung. In einem Schreiben des Arbeitgebers aus dem Jahr 2012 bestätigte dieser, dass sie noch 76 Urlaubstage habe, die sie wegen betrieblicher Umstände nicht habe nehmen können. Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses verlangte die Klägerin die Abgeltung dieser bislang nicht genommenen Urlaubstage. Der Arbeitgeber erhob die Einrede der Verjährung.

Das BAG hat entschieden, dass Urlaubsansprüche der gesetzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren, § 199 Abs. 1 BGB unterliegen. Allerdings beginnt die Verjährung erst am Ende des Kalenderjahres zu laufen, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt hat und der Arbeitnehmer dennoch den Urlaub aus freien Stücken nicht genommen hat.

Für den Arbeitgeber bietet es sich daher an, die Arbeitnehmer zu Beginn eines jeden Jahres über die noch bestehenden Urlaubsansprüche aus dem vergangenen Jahr aufzuklären und aufzuzeigen, wann diese verfallen. Der Arbeitgeber muss daher nachweislich seinen Hinweis- und Aufforderungspflichten nachkommen.

Abschließend wird noch kurz auf die Entscheidung des BAG vom 31.01.2023 (9 AZR 456/20) verwiesen, in der das BAG klargestellt hat, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch innerhalb von drei Jahren nach Ende des Jahres verjährt, in dem das Arbeitsverhältnis geendet hat.

Ihr Ansprechpartner für den Bereich Arbeitsrecht

Ilka Engelberg

Rechtsanwältin in Anstellung

Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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