Bastian Trotzki
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Bank und Kapitalmarktrecht
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Kapitalmarktrecht
Urteil des BGH vom 10.01.2019 ( Aktenzeichen III ZR 109/17 ): dem Interessenten, der sich an einem Schiffsfonds oder ähnlichem Fonds beteiligen will, wird von dem Handelsvertreter in der Regel ein Prospekt übergeben mit dem Hinweis darauf, in diesem Prospekt befände sich die Darstellung der Risiken und der Chancen.
Ein Berater schuldet eine anleger- und objektgerechte Beratung. Diese kann auch dadurch ausgeübt werden, dass der Berater einen entsprechenden Prospekt übergibt und darauf hinweist, in diesem Prospekt befänden sich alle erforderlichen Hinweise.
Regelmäßig wird mit diesem Prospekt auch ein Formular überreicht, in dem der Kunde bestätigt, einen entsprechenden Emissionsprospekt erhalten zu haben. Es entspricht bisheriger Rechtsprechung und ist vom BGH nun in dem oben erwähnten Urteil bestätigt worden, dass eine solche Bestätigung hinsichtlich der Übergabe eines Prospektes und hinsichtlich der Bestätigung seitens des Kunden, er habe vom Inhalt dieses Prospektes Kenntnis genommen, unwirksam ist und damit nicht zu Lasten des Anlegers verwandt werden.
Derartige Erklärungen sind daher unwirksam.
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