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Gewerberaummietrecht

Reservierungsvereinbarung unwirksam

Reservierungsgebühr und Maklervertrag

In dem vom BGH ( Urteil vom 20.04.2023, Az. I ZR 113/22) zu entscheidenden Fall schloss ein Kunde mit einem Immobilienmakler einen Maklervertrag. Etwa ein Jahr später schlossen die in dem Vertragsdokument mit „Makler“ und „Kaufinteressent“ bezeichneten Parteien einen als Reservierungsvertrag bezeichnete Vereinbarung. Hierin wurde vereinbart, dass eine bestimmte Immobilie zu einem bestimmten Kaufpreis bis zu einem bestimmten Datum reserviert wird. Weiter wurde eine Reservierungsgebühr vereinbart, die im Falle des Abschlusses des Kaufvertrages auf die Maklerprovision angerechnet würde. Sollte bis zum Ende der Reservierungszeit ein Kaufvertrag nicht zustande kommen, war eine Rückerstattung der Reservierungsgebühr ausgeschlossen. Der Kunde konnte aufgrund Schwierigkeiten mit der Finanzierung des Kaufvertrags nicht abschließen und verlangte die Reservierungsgebühr zurück.

Diesem Anspruch gab der BGH statt. Er berief sich hierbei auf seine bisherige Rechtsprechung, nach der in AGB (Allgemeinen Geschäftsbedingungen) Reservierungsabreden nicht getroffen werden dürfen. Dies begründet der BGH auch damit, dass hierin ein Verstoß gegen das Erfolgsprinzip liege; die Maklerprovision wird nur fällig, sofern ein Hauptvertrag abgeschlossen wird. Wichtig bei dieser Entscheidung ist darüber hinaus, dass sich der BGH nicht an dem zeitlichen Unterschied der beiden Verträge störte und auch nicht daran, dass die Reservierungsvereinbarung in einem gesonderten Vertrag geschlossen wurde. Er führt vielmehr aus, dass die Reservierungsvereinbarung und der Maklervertrag in einem engen sachlichen Zusammenhang stünden und die Reservierungsvereinbarung eine maklerrechtliche Zusatzvereinbarung beinhalte, die auch der AGB-Kontrolle unterliege.

Ihre Ansprechpartner für den Bereich Gewerberaummietrecht

Ilka Engelberg

Rechtsanwältin in Anstellung

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Bastian Trotzki

Rechtsanwalt und Notar

Fachanwalt für Bank und Kapitalmarktrecht

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