Bastian Trotzki
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Bank und Kapitalmarktrecht
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Wohnraummietrecht
Was passiert, wenn der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses das Mietobjekt zwar räumt, aber die Schlüssel zu dem Mietobjekt nicht an den Vermieter herausgibt? Unter anderem hierüber hatte das OLG Koblenz in seiner Entscheidung vom 25.04.2018 zu urteilen.
Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist das Mietobjekt – egal ob Wohnung, Haus oder Gewerberäume – an den Vermieter zurück zu geben. Dies bedeutet, dass nicht nur sämtliche Gegenstände des Mieters aus dem Mietobjekt entfernt, sondern auch zwingend die Schlüssel dem Vermieter übergeben werden müssen. Werden die Schlüssel vom Mieter einbehalten, kann der Vermieter nicht ungestört über die Mietsache verfügen.
In dem von dem OLG Koblenz zu entscheidenden Fall hat der Mieter nach seiner fristlosen Kündigung zum 30.11.2016 zwar das Mietobjekt geräumt, die Schlüssel allerdings erst im April 2017 zurückgegeben. Der Mieter wurde daher zur Zahlung einer sogenannten Nutzungsentschädigung (nach § 546a BGB) verurteilt, welche der Höhe der monatlich zu zahlenden Brutto-Miete berechnet wurde.
Eine fehlende Schlüsselübergabe bedeutet, dass das Mietobjekt nicht ordnungsgemäß geräumt ist und verpflichtet den Mieter bis zur Rückgabe des Schlüssels zu Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe der zuvor zu zahlenden monatlichen Bruttomiete.
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