Bastian Trotzki
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Bank und Kapitalmarktrecht
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Gewerberaummietrecht
Keine Schönheitsreparaturen bei unrenovierter Überlassung von Gewerberäumen.
So hat es das OLG Dresden beschlossen (Beschluss vom 06.03.2019 – 5 U 1613/18). In diesem vom OLG Dresden zu entscheidenden Fall hatte ein Unternehmen mehrere Wohnungen für Mitarbeiter und Messegäste angemietet. Diese befanden sich bereits bei der Übergabe der Wohnung in einem abgewohnten und mangelhaften Zustand. Der Vermieter forderte die Durchführung von Schönheitsreparaturen von dem Mieter – nachdem dieser sich weigerte, renovierte der Vermieter selbst und verlangte die Kosten hierfür erstattet.
Für Wohnungsmietverträge hat der BGH dies bereits entsprechend entschieden. Nunmehr hat das OLG die bisherige obergerichtliche Rechtsprechung weiterhin bestätigt, in dem es in seinem Beschluss ausgeführt hat, dass eine Abwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter trotz Übernahme einer unrenovierten Wohnung eine unangemessene Benachteiligung des Mieters sei und diese Abwälzung daher unwirksam ist. Es führt hierbei aus, dass bei der Anmietung einer unrenovierten Wohnung bei Durchführung von Schönheitsreparaturen nicht nur die eigenen Gebrauchsspuren beseitigt werden müssten, sondern auch die des Vormieters. Insofern unterscheidet sich hier das Gewerberaummietrecht nicht von dem Wohnungsmietrecht.
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