Marcus Tangemann
Rechtsanwalt in freier Mitarbeit
Fachanwalt für Familienrecht
Arbeitsrecht
BAG: Entgeltgleichheit
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 16. Februar 2023 (8 AZR 450/21) entschieden, dass eine Frau Anspruch auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit hat, wenn der Arbeitgeber männlichen Kollegen aufgrund des Geschlechts ein höheres Entgelt zahlt.
Der Arbeitgeber hatte der Klägerin und einem männlichen Arbeitnehmer als Vergütung das gleiche Grundentgelt angeboten. Während die Klägerin hiermit einverstanden war, hatte der männliche Kollege ein höheres Entgelt mit dem Arbeitgeber vereinbart. Später wurde das Grundentgelt zwischen der Klägerin und dem Arbeitgeber angepasst, jedoch nicht auf das Niveau, welches zwischen dem männlichen Kollegen und dem Arbeitgeber vereinbart worden war.
Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage von dem beklagten Arbeitgeber die Zahlung rückständiger Vergütung. Sie vertritt die Auffassung, dass ihr ein ebenso hohes Grundentgelt gezahlt werden müsse wie ihrem fast zeitgleich eingestelltem männlichen Kollegen. Dies folge daraus, dass sie die gleiche Arbeit wie dieser verrichte. Da die Beklagte sie beim Entgelt aufgrund ihres Geschlechts benachteiligt habe, schulde sie zudem die Zahlung einer angemessenen Entschädigung. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
Vor dem Bundesarbeitsgericht hatte die Revision der Klägerin dagegen ganz überwiegend Erfolg.
Der beklagte Arbeitgeber habe nach der Entscheidung des Gerichts die Klägerin aufgrund ihres Geschlechts benachteiligt, indem sie ihr ein niedrigeres Grundentgelt gezahlt hat als dem männlichen Kollegen, der die gleiche Arbeit verrichtete. Die Klägerin habe deshalb einen Anspruch nach Art. 157 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) auf das gleiche Grundentgelt wie ihr männlicher Kollege. Da die Klägerin ein niedrigeres Grundentgelt erhalten habe, bestünde die Vermutung nach § 22 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz), dass die Benachteiligung aufgrund ihres Geschlechts erfolgt ist. Der beklagte Arbeitgeber konnte diese Vermutung nicht widerlegen, insbesondere konnte er sich nicht mit Erfolg darauf berufen, das höhere Grundentgelt des männlichen Kollegen beruhe nicht auf dem Geschlecht, sondern auf dem Umstand, dass dieser ein höheres Entgelt ausgehandelt habe.
Eine Entschädigung wegen einer Benachteiligung aufgrund des Geschlechtes sprach das Bundesarbeitsgericht der Klägerin gemäß § 15 Abs. 2 AGG i.H.v. 2.000 € zu.
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