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Familienrecht

Ein Mädchen namens Alexa

Das Verwaltungsgericht Göttingen hat mit Urteil vom 21.06.2022 der Klage eines sechsjährigen Mädchens namens Alexa aus Göttingen auf Änderung ihres Vornamens stattgegeben.

Eine Namensänderung ist nach dem Namensänderungsgesetz nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gerechtfertigt.

Ein solcher wichtiger Grund bestand hier nach der zutreffenden Auffassung des Gerichts für die Klägerin, da diese aufgrund ihres Vornamens unter Hänseleien leide und deshalb seelisch belastet sei. Dieser müsse nicht den Grad einer behandlungsbedürftigen Krankheit erreicht haben. Die Eltern des Mädchens hätten im Rahmen der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar geschildert, wie andere Erwachsene gegenüber ihrer Tochter ihren Namen für Wortspiele unter Bezugnahme auf den gleichnamigen Sprachassistenten nutzen würden. Weiter beschrieben sie einen Vorfall auf einem Spielplatz, bei welchem ihre Tochter die Rutsche benutzt habe, während andere Kinder ihr Befehle erteilt hätten. Darüber hinaus habe ein fremder Mann den Namen ihrer Tochter durch Zufall aufgeschnappt und sie danach aufgefordert, für ihn zu tanzen. Auch hätten sich Jugendliche bei einem Schwimmbadbesuch über den Namen lustig gemacht, nachdem diese ihn aufgeschnappt hätten. Nach solchen Vorfällen sei ihre Tochter jedes Mal sehr verunsichert.

Das Gericht entschied, dass im vorliegenden Fall zu befürchten sei, dass die Hänseleien mit zunehmendem Alter der Klägerin weiter zunehmen werden und sie gerade aufgrund ihres jungen Alters nicht in der Lage sein wird, dem etwas Wirksames entgegen zu halten. Dies folge daraus, dass sich der Sprachassistent schon über mehrere Jahre hinweg großer Beliebtheit erfreut und in der Bevölkerung in nahezu jeder Altersstufe bekannt sei. Die Bekanntheit und die Tatsache, dass es sich bei dem Namen nicht nur um eine reine Produktbezeichnung handele, sondern um das Schlüsselwort zur Nutzung des Geräts, führen dazu, dass der Name in einem besonders herausragenden Maß zum Missbrauch geeignet ist. Denn es gehe dabei um ein Gerät, dem durch die Voranstellung des Namens Befehle erteilt werden. Dies lade nicht nur zur Bildung eines Wortwitzes, sondern auch zur Erteilung beleidigender und erniedrigender Befehle an Personen mit diesem Namen ein. Dass dies gerade bei sehr jungen Personen wie der Klägerin zu seelischen Belastungen führen könne, liege auf der Hand.

Zudem sei das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des Namens als gering zu bewerten, da im zu entscheidenden Fall ein Vorname geändert werden sollte und der Familienname als Unterscheidungs- und Zuordnungsmerkmal erhalten bliebe. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass hier der Name nur durch einen zweiten Vornamen ergänzt werden sollte. Die Klägerin sei bisher aufgrund ihres Alters auch noch nicht umfangreich im Rechtsverkehr in Erscheinung getreten. Im Ergebnis stünden daher den als gering zu bewertenden öffentlichen Interessen an der Namensbeibehaltung mit dem Wohl der Klägerin und ihrer gedeihlichen Entwicklung besonders gewichtige Interessen der Klägerin an der Namensänderung gegenüber.

Ihr Ansprechpartner für den Bereich Familienrecht

Marcus Tangemann

Rechtsanwalt in freier Mitarbeit

Fachanwalt für Familienrecht

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