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Familienrecht

Düsseldorfer Tabelle 2024

Neue Düsseldorfer Tabelle 2024

Überprüfung und ggf. Abänderung bestehender Unterhaltstitel möglich!

Die seit dem 1. Januar geltende neue Düsseldorfer Tabelle für das Jahr 2024 beinhaltet einige für die Praxis wichtige Änderungen:

Gegenüber der Tabelle 2023 sind im Wesentlichen erneut die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder erhöht sowie die Einkommensgruppen und der einem Unterhaltspflichtigen zu belassende Eigenbedarf angepasst worden.

1. Kindesunterhalt

Aufgrund der neuen Mindestunterhaltsverordnung beträgt der Mindestbedarf minderjähriger Kinder ab dem 01.01.2024 monatlich

in der ersten Altersstufe (0-5 Jahre) 480 €

in der zweiten Altersstufe (6-11 Jahre) 551 €

in der dritten Altersstufe (12-17 Jahre) 645 €

in der vierten Altersstufe (ab 18 Jahren) 689 €

Nach Abzug des Kindergeldanteils ergeben sich in der ersten Einkommensgruppe bis 2100 € Zahlbeträge i.H.v. 355 € (0-5 Jahre) 426 € (6-11 Jahre) 520 € (12-17 Jahre) und 439 € (ab 18).

Die neuen Zahlbeträge nach Abzug des Kindergeldanteils finden sich im Anhang der unter folgenden Link abrufbaren Tabelle:

https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2024/2023_12_11_Duesseldorfer_Tabelle_-2024.pdf

2. Höhere Selbstbehalte

Aufgrund der gestiegenen Lebenshaltungskosten wurden auch die Selbstbehalte erneut angehoben:

Der Selbstbehalt des nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen beläuft sich beim Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle 2024 nunmehr auf 1200 € (vorher: 1120 €).

Der notwendige Selbstbehalt des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen gegenüber minderjährigen Kindern (und privilegierten Volljährigen) beläuft sich nunmehr auf 1450 € (vorher: 1370 €), gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern auf 1750 € (vorher 1650 €).

Auch bei Unterhaltsansprüchen der Ehegatten untereinander gibt die neue Düsseldorfer Tabelle. 2024 erhöhte Beträge für den Selbstbehalt vor:

Einem erwerbstätigen unterhaltspflichtigen Ehegatten muss künftig ein Selbstbehalt i.H.v. 1600 € (vorher 1510 €) verbleiben, einem nicht erwerbstätigen unterhaltspflichtigen Ehegatten immerhin noch 1475 € (vorher 1385 €).

3. geänderte Tabellenstruktur

Die Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle wurden zum 1. Januar 2024 durchgängig um 200 € erhöht. Die erste Einkommensgruppe endet somit nicht mehr bei 1900, sondern bei 2100 €, die 15. und letzte Einkommensgruppe endet nunmehr nicht bei 11.000, sondern bei 11.200 €.

Deshalb sollten dynamische Titel über den Unterhalt minderjähriger Kinder, in denen die Unterhaltsverpflichtung durch einen Prozentsatz des Mindestunterhaltes tituliert wurde, überprüft werden, weil beispielsweise jemand mit einem monatlichen Einkommen i.H.v. 3700 € nunmehr der Einkommensgruppe 5 (120% des Mindestunterhaltes) zuzuordnen ist, obwohl er nach der Düsseldorfer Tabelle für das Jahr 2023 noch der Einkommensgruppe 6 zuzuordnen war.

Sofern in einem solchen Fall der dynamische Titel nicht abgeändert wird, kann der betreuende Elternteil weiterhin den Unterhalt nach der 6. Einkommensgruppe geltend machen und ggf. vollstrecken, obwohl der Schuldner nur Unterhalt nach der 5. Einkommensgruppe zu zahlen hätte. was bei einem 12-jährigen Kind zu einem Unterschied in Höhe von 52€ monatlich führen würde.

Sofern Sie aufgrund der höheren Selbstbehalte, der deutlich höheren Unterhaltsbedarfssätze oder der veränderten Tabellenstruktur eine Überprüfung und gegebenenfalls Abänderung bestehender Unterhaltsregelungen wünschen, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Marcus Tangemann als Fachanwalt für Familienrecht hierfür gerne zur Verfügung.

Ihr Ansprechpartner für den Bereich Familienrecht

Marcus Tangemann

Rechtsanwalt in freier Mitarbeit

Fachanwalt für Familienrecht

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