Bastian Trotzki
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Bank und Kapitalmarktrecht
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Bankrecht
Die Corona-Krise ist einmalig. Ganze Existenzen sind bedroht. Trotzdem ist es nicht angezeigt, jetzt in Panik zu geraten.
Für den Einzelhandelskaufman, die OHG, die BGB-Gesellschaft besteht keine Insolvenzantragspflicht, selbst wenn der Betrieb illiquide ist. Wir raten dringend davon ab, zum jetzigen Zeitpunkt einen Insolvenzantrag zu stellen. Zunächst sollte abgewartet werden, wie die Dinge sich entwickeln, wann und in welchen Stufen ein ordnungsgemäßer Geschäftsbetrieb wieder möglich ist. Erst dann kann entschieden werden, ob das jeweilige Geschäftsmodell noch trägt.
Es besteht gegebenenfalls die Möglichkeit, auf wirtschaftliche und finanzielle Hilfen des Staates oder des Landes mit Hilfe der Hausbank zuzugreifen.
Und natürlich sollte man mit den Gläubigern in Kontakt bleiben und sie über die geplanten weiteren Pläne informieren.
Wenn eine GmbH oder Aktiengesellschaft das jeweilige Geschäft betreibt und trägt, gilt im Prinzip Gleiches. Sicherlich besteht in diesem Fall die Verpflichtung zur Anmeldung einer Insolvenz, wenn Illiquidität vorliegt. Nach der bisherigen Gesetzeslage muss dann innerhalb von drei Wochen entweder die Zahlungsunfähigkeit behoben oder Insolvenz angemeldet werden. Diese Verpflichtung ist aber hinsichtlich der Frist, Antrag zu stellen, bis zum September 2020 aufgeschoben worden.
Selbstverständlich stehen wir für Beratungen gerne zur Verfügung.
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