Bastian Trotzki
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Bank und Kapitalmarktrecht
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Wohnungseigentumsrecht
„Sie sind sowieso eine Lachfigur, Sie Idiot“
Mit einer derartigen Aussage hat der Wohnungseigentümer 1 den Wohnungseigentümer 2 auf dem Grundstücksvorplatz im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung betitelt. Der Wohnungseigentümer 2 hat daraufhin einen Anwalt beauftragt, der den Wohnungseigentümer 1 abgemahnt, eine Unterlassungserklärung gefordert und die Abmahnkosten geltend gemacht hat.
Der Fall kam vor Gericht und hier ging es insbesondere um die Zuständigkeitsfrage, ob es sich um eine wohnungseigentumsrechtliche Streitigkeit handelt oder um eine Streitigkeit, die nach den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften zu beurteilen ist.
Wird ein Wohnungseigentümer von einem anderen Wohnungseigentümer auf Unterlassung und Ersatz von Abmahnkosten wegen einer Äußerung in Anspruch genommen, handelt es sich gemäß dem in dem Rechtsstreit ergangenen Urteil des BGH vom 22.09.2023, V ZR 254/22 nur dann um eine wohnungseigentumsrechtliche Streitigkeit, wenn die Äußerung in einer Eigentümerversammlung oder Beiratssitzung getätigt wurde.
Wenn die Äußerung, wie in diesem Fall, auf dem Grundstücksvorplatz bei einem Zusammentreffen der Wohnungseigentümer getätigt wurde, richtet sich die rechtliche Beurteilung nach den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften.
Der BGH begründet die Ausnahme bei Äußerungen in der Wohnungseigentümerversammlung bzw. bei Beiratssitzungen damit, dass in diesem Falle eine spezifische, unmittelbare wohnungseigentumsrechtliche Komponente gegeben sei, die über die durch das allgemeine Zivilrecht geregelten Rechtsbeziehungen hinausgehe.
Die Entscheidung des BGH sorgt bei Betroffenen für Klarheit. Der BGH stellt ausschließlich darauf ab, ob die Aussage in einer Eigentümerversammlung oder Beiratssitzung getätigt worden ist. Wenn die Aussage außerhalb einer derartigen Versammlung bzw. Beiratssitzung erfolgt, ist es für die Beurteilung nach Auffassung des BGH unerheblich, dass sich die verbale Auseinandersetzung – wie in diesem Fall – um die Frage der Erfüllung von Reinigungsverpflichtungen der Wohnungseigentümer rankt.
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