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Wohnraummietrecht

Rauchwarnmelder

Keine Umlage der Kosten für die Miete von Rauchwarnmeldern

Seit nunmehr einigen Jahren ist der Einbau von Rauchwarnmeldern in Wohnungen und Häusern nach den jeweiligen Landesbauordnungen Pflicht. Der Vermieter hat bei der Anschaffung die Wahl zwischen dem Erwerb der Rauchwarnmelder oder deren Anmietung.

Bei der Berücksichtigung dieser Kosten im Rahmen der Betriebskostenabrechnung bzw. der Umlagefähigkeit der Kosten für die Rauchwarnmelder spielt es keine Rolle, ob die Rauchwarnmelder vom Vermieter käuflich erworben oder angemietet wurden. Die Kosten für die Miete von Rauchwarnmeldern stellen nämlich keine sonstigen Betriebskosten nach § 2 Nr. 17 BetrKV dar; vgl. BGH vom 11.05.2022 zu Az.: VIII ZR 379/20.

Der Mieter darf – so der BGH – nicht schlechter gestellt werden, wenn sich der Vermieter für eine Anmietung der Rauchwarnmelder entscheidet, anstatt diese käuflich zu erwerben. Der Vermieter hätte lediglich die Möglichkeit, im Rahmen einer Modernisierungsmieterhöhung die Kosten der Rauchwarnmelder auf den Mieter umzulegen.

Außen vor bleiben die Kosten für die Wartung der Rauchwarnmelder. Diese können – sofern im Rahmen des Mietvertrages auf den Mieter umgelegt – weiterhin im Rahmen der Betriebskostenabrechnung auf den Mieter umgelegt werden.

Ihre Ansprechpartner für den Bereich Wohnraummietrecht

Ilka Engelberg

Rechtsanwältin in Anstellung

Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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Bastian Trotzki

Rechtsanwalt und Notar

Fachanwalt für Bank und Kapitalmarktrecht

Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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