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Familienrecht

Kinderbonus 2021

Kinderbonus 2021: Geringere Unterhaltszahlung im Monat Mai 2021!

Durch das „Dritte Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise“ werden Familien mit Kindern erneut durch einen im Monat Mai 2021 auszuzahlenden Kinderbonus finanziell unterstützt:

Für jedes Kind, für das für den Monat Mai 2021 ein Anspruch auf Zahlung des Kindergeldes besteht, wird im Mai 2021 ein zusätzlicher Einmalbetrag i.H.v. 150,00 € (Kinderbonus) gezahlt. Hierfür gelten dieselben Voraussetzungen wie für das Kindergeld. Der Kinderbonus im Monat Mai 2021 ist daher unterhaltsrechtlich – wie bereits der im Herbst 2020 ausgezahlte Kinderbonus – wie Kindergeld zu behandeln und wird daher ebenso wie das Kindergeld auf den Unterhaltsbedarf eines Kindes angerechnet, bei minderjährigen Kindern zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in voller Höhe.

Der unterhaltspflichtige Elternteil, der Unterhalt für ein minderjähriges Kind zu zahlen hat, kann daher im Monat Mai 2021 die Unterhaltszahlung um 75 € (150 € Kinderbonus :2) einmalig verringern. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Kindesunterhaltsansprüche bereits tituliert sind, jedenfalls dann, wenn es sich um dynamische Unterhaltstitel (Urteile, Vergleiche, Jugendamtsurkunden) handelt, in denen der zu zahlende Unterhalt in Form eines Prozentsatzes des jeweiligen Mindestunterhaltes (….Kindesunterhalt i.H.v. 110 % des Mindestbedarfs der jeweiligen Altersstufe des Kindes. …) ausgedrückt wurde. Sofern der Unterhaltstitel dagegen den Betrag statisch festschreibt (…Kindesunterhalt i.H.v. 400,00 € mtl….) sollte die Verringerung der Unterhaltszahlung für den Monat Mai 2021 nur im Einverständnis mit dem anderen Elternteil vorgenommen werden, da sich in diesem Fall der titulierte Betrag nicht automatisch ändert.

In sogenannten „Mangelfällen“, in denen der barunterhaltspflichtige Elternteil aufgrund seines geringen Einkommens weniger als den Mindestunterhalt zahlt, kann die Kürzung wegen des Kinderbonus im Monat Mai allenfalls bis zu dem geltenden Zahlbetrag des Mindestunterhaltes erfolgen.

Ihr Ansprechpartner für den Bereich Familienrecht

Marcus Tangemann

Rechtsanwalt in freier Mitarbeit

Fachanwalt für Familienrecht

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