Das deutsche Erbrecht beruht auf Blutsverwandtschaft. Deshalb erben grundsätzlich die Kinder und deren Kinder, jedoch nicht die Schwiegerkinder. Sind keine Kinder vorhanden, erben die Eltern, sind diese ebenfalls tot, die Geschwister.

Daneben erbt der Ehepartner, allerdings nicht wie vielfach angenommen die Hälfte sondern nur ein Viertel. Ein weiteres Viertel erhält der Ehepartner als sog. „virtuellen Zugewinnausgleich“. Hier zeigt sich die Verbindung zum Familienrecht.

Den sog. Pflichtteil erhält eine Person, die durch ein Testament von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wurde. Beispiel: Der Vater hinterlässt eine Frau und zwei Kinder. In einem Testament hat er seine Ehefrau zur Alleinerbin eingesetzt. Die Kinder haben also einen Pflichtteilsanspruch. Dieser beläuft sich auf die Hälfte des gestzlichen Erbanspruchs. Der gesetzliche Anspruch der Kinder beträgt neben der Mutter insgesamt ein Halb, pro Kind also ein Viertel. Der Pflichtteilsanspruch beläuft sich auf die Hälfte hiervon also auf je ein Achtel des Wertes der Hinterlassenschaft des Vaters. Je nach den Familienverhältnissen können sich recht komplizierte Berechnungen ergeben.

Es handelt sich um die wohl gängigste Form eines Testaments in einer durchschnittlichen Familie. Die Eltern setzen den jeweils Überlebenden zum alleinigen Erben ein und die Kinder zu gleichen Teilen auf den Rest dessen, was beim Tod des Überlebenden übrig ist.

Diese Form des Testamentes birgt einige böse Überraschungen in sich: Was geschieht, wenn ein Kind nach dem Tod des Vaters seinen Pflichtteil von der Mutter verlangt, diese aber „nur“ ein Haus geerbt hat, jedoch kein Geld? Wie soll sie den Pflichtteil bezahlen? Was geschieht, wenn nach dem Tod des ersten Elternteils ein Kind z.B. dem Alkohol verfällt? Auch einfach scheinende Regelungen können im Erbrecht zu Ergebnissen führen, die niemand wollte.

Häufig findet sich in selbst geschriebenen Testamenten die Formulierung, dass einer Person eine bestimmte Sache (z.B. das Kontoguthaben) „vermacht“ wird, wobei die Vorstellung herrscht, damit sei diese Person Erbe. Sind in einer solchen Situation aber weitere Gegenstände vorhanden (weitere Konten, Aktien oder gar ein Haus), so kann es ein, dass eine ganz andere Person „Erbe“ wird. Vermachen bedeutet nämlich, dass zunächst der Erbe den gesamten Nachlass erhält und die bestimmten Sachen (in unserem Fall das Kontoguthaben), das Vermächtnis, an den „Vermächtnisnehmer“ herausgeben muß. Ein großer Unterschied, wenn der Erbe sich z.B. – berechtigt oder unberechtigt – weigert.

Hier zeigt sich, dass Begriffe, unter denen man sich etwas Bestimmtes vorstellt, im Erbrecht etwas ganz Anderes bedeuten können.

Es handelt sich um ein Institut, das häufig falsch oder gar nicht verstanden wird.
Im gemeinschaftlichen Testament setzen sich beispielsweise die Ehegatten gegenseitig zu alleinigen Erben ein und die Kinder sollen das erhalten, was beim Tod des Längstlebenden noch vorhanden ist. Häufig wird diese Regelung als Vor- und Nacherbschaft angesehen und in Testamenten fälschlicherweise so bezeichnet. Der Unterschied zeigt sich ganz deutlich, wenn der überlebende Ehegatte nach dem Tod seines Partners über seine Erbschaft verfügen, z.B. das ererbte Haus verkaufen will. Im ersten Fall kann er dies ohne weiteres tun. Ist aber Vor-und Nacherbschaft angeordnet, so hat der Nacherbe (hier die Kinder) das Recht, diesen Verkauf zu verhindern, weil durch die Verwendung des Begriffes festgelegt wird, dass die Erbschaft für den Nacherben (die Kinder) praktisch reserviert ist, was aber häufig gar nicht gewollt ist, da gerade der überlebende Ehegatte mit der Erbschaft tun und lassen können soll, was er für richtig und notwendig hält.

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Marcus Tangemann

Rechtsanwalt in freier Mitarbeit

Fachanwalt für Familienrecht

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