Wolfgang D. Götz
Rechtsanwalt in freier Mitarbeit
Spezialist für Bankrecht
Bankrecht
Der Kunde einer Bank hatte in einem vom Landgericht Kiel entschiedenen Fall ein Immobiliar-Verbraucherdarlehen aufgenommen. Dieses Immobiliardarlehen war abgesichert durch eine Grundschuld an einem im Eigentum des Kunden stehenden Hauses. Einige Jahre nach Abschluss des Darlehensvertrages wurde das Haus verkauft und der den Kaufvertrag beurkundende Notar fragte bei der Bank an, welche Restverbindlichkeit aus dem Darlehen noch bestünde. Die Bank erteilte Auskunft, wobei sie neben der Restverbindlichkeit auch eine Vorfälligkeitsentschädigung mit einrechnete.
Später hat dann der Kunde seine Bank auf Rückzahlung der geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung erfolgreich verklagt. Es hat sich nämlich herausgestellt, dass eine Vorfälligkeitsentschädigung im vorliegenden Fall gemäß § 502 Abs. 2 S. 2 BGB nicht gefordert werden konnte, weil im Darlehensvertrag die Voraussetzungen für die Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung nicht nur unzureichend, sondern sogar falsch dargestellt waren.
Wie Vorfälligkeitsentschädigungen zu berechnen sind, ist immer wieder Gegenstand von Auseinandersetzungen zwischen Kunde und Bank. Wichtig ist, dass die Voraussetzungen für eine Vorfälligkeitsentschädigung gegeben sind. Im vorliegenden Fall war die entsprechende Vertragsbestimmung in dem Immobiliardarlehensvertrag unrichtig, weil nicht beachtet wurde, dass ein solcher Vertrag gemäß § 489 BGB nach Ablauf von zehn Jahren und einer Kündigungsfrist von sechs Monaten gekündigt werden kann.
Diese Entscheidung des Landgerichtes Kiel ist insofern bemerkenswert, als die Frage der Vorfälligkeitsentschädigung sowohl dem Grunde nach als auch der Höhe einer Entschädigung nach recht häufig nicht überprüft wird. Es empfiehlt sich daher wirklich, wenn bei einer vorzeitigen Ablösung eines Immobiliardarlehens eine Vorfälligkeitsentschädigung von der Bank gefordert wird, deren Berechtigung sorgfältig zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen.
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