Marcus Tangemann
Rechtsanwalt in freier Mitarbeit
Fachanwalt für Familienrecht
Familienrecht
Zum 01.01.2019 wurde die Düsseldorfer Tabelle geändert. Die Unterhaltsätze minderjähriger Kinder werden ab diesem Zeitpunkt angehoben. So beträgt der monatliche Mindestunterhalt ab 2019 für Kinder der ersten Altersstufe (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) € 354,00 statt bisher € 348,00, für Kinder der zweiten Altersstufe (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) € 406,00 statt bisher € 399,00 und für Kinder der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) € 476,00 statt bisher € 467,00.
Ab dem 01.07.2019 soll das Kindergeld für ein erstes und zweites Kind von derzeit € 194,00 auf € 204,00, für ein drittes Kind von derzeit 200,00 € auf 210,00 € und für das 4. jedes weitere Kind von derzeit 225,00 € auf 235,00 € monatlich angehoben werden. Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen. Die sich nach dieser Verrechnung ermittelnden Beträge ergeben sich aus den sogenannten Zahlbetragstabellen, die der Düsseldorfer Tabelle als Anhang beigefügt sind.
Wie bei Änderungen der Düsseldorfer Tabelle in der Vergangenheit werden auch die Bedarfssätze der 2. bis 5. Einkommensgruppe um jeweils 5 % und die der 6. bis 10. Einkommensgruppe um jeweils 8 % des Mindestunterhaltes erhöht. Im Übrigen bleibt die Tabelle gegenüber 2018 unverändert. Dies gilt sowohl für die Bedarfssätze volljähriger Kinder als auch für die Einkommensgruppen und den dem Unterhaltsschuldner zu belastenden Selbstbehalt.
Ob und wie sich der individuelle Kindesunterhaltsanspruch aufgrund der neuen Düsseldorfer Tabelle ab dem 01.01.2019 der Höhe nach verändert, überprüfen wir bei Bedarf gerne für Sie!
Rechtsanwalt in freier Mitarbeit
Fachanwalt für Familienrecht