
Bastian Trotzki
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Bank und Kapitalmarktrecht
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Wohnraummietrecht
Die zum Schutz der Mieter vor drastischen Mieterhöhungen bei einer Neuvermietung gedachte Mietpreisbremse scheint zur Lachnummer zu werden. Nunmehr ist die Mietpreisbremse in Baden-Württemberg, Brandenburg, Hamburg und aktuell auch in Nordrhein-Westfalen mangels hinreichender Begründung für unwirksam erklärt worden. Grund ist der, dass die Landesgesetzgeber die Vorschrift des § 556 d BGB nicht hinreichend beachtet haben.
In dem nunmehr vor dem Amtsgericht Köln entschiedenen Fall hatte ein Mieter einen Teil der von ihm an den Vermieter geleisteten Miete zurückgefordert unter Hinweis auf die in Nordrhein-Westfalen geltende Mietpreisbremse. Der Vermieter hat eingewandt, dass die mit dem Mieter vereinbarte Miete nicht die Grenze der ortsüblichen Vergleichsmiete zzgl. 10% übersteigen würde und darüber hinaus die Mietpreisbremse in Nordrhein-Westfalen unwirksam sei.
Das Amtsgericht Köln hat dem Vermieter Recht gegeben und die Klage des Mieters abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht auf formelle Fehler bei der Begründung und Veröffentlichung der Mietpreisbremse abgestellt.
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