Bastian Trotzki
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Bank und Kapitalmarktrecht
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Wohnraummietrecht
Befindet sich der Mieter im Zahlungsverzug mit der von ihm geschuldeten Mietzahlung, kann der Vermieter das Mietverhältnis bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen fristlos kündigen. Die vom Vermieter regelmäßig ebenfalls hilfsweise ausgesprochene fristgerechte Kündigung kann der Mieter nicht mit einem nachträglichen Ausgleich der Mietschulden heilen. Die sogenannte Schonfristzahlung gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 BGB durch Ausgleich des vollständigen Mietzahlungsrückstands kann zwar zur Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung führen, nicht aber zur Wirksamkeit der fristgerechten Kündigung.
Dieses hat der BGH nochmals mit Urteil vom 13.10.2021, Az. VIII ZR 91/20 klargestellt und hat damit seine bisherige Rechtsprechung bestätigt.
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