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Bankrecht

Kündigung von Prämiensparverträgen

Zur Kündigung von Prämiensparverträgen

Als in Deutschland noch eine völlig andere Zinslandschaft bestand, versuchten Banken und Sparkassen ihre Kunden zu längerfristigen Geldanlagen zu bewegen, indem sie mit ihnen sogenannte Prämiensparverträge abschlossen. Hierbei wurden zunächst die früher noch üblichen Zinsen gezahlt, aber der von den Banken und Sparkassen versprochene Zinssatz stieg jährlich oder in anderen Zeitabschnitten, wenn das jeweilige Sparguthaben längerfristig bei der Bank bzw. der Sparkasse eingezahlt bleiben sollte.

Die Zinslandschaft hat sich nun völlig geändert, die null Zins Variante gilt für alle Spareinlagen, wenn sie denn heute abgeschlossen werden. Es ist für Kreditinstitute, Banken und Sparkassen außerordentlich misslich, wenn sie Gelder im Rahmen des Angebots auf Abschluss von Prämiensparverträgen einwerben, die aber so hochverzinslich sind, dass mit diesen Spareinlagen Kredite, für die teilweise Zinsen von unter einem Prozent verlangt werden, nicht refinanziert werden können.

Banken und Sparkassen versuchen nun vor Ablauf der jeweiligen Prämiensparverträge die Verträge zu kündigen, um sich von einer erheblichen Zinslast zu befreien. Dies ist aber nicht so einfach verwirklichbar.

Bereits in seinem Grundsatzurteil vom 14.05.2019 hat der BGH folgendes ausgeführt:

Beinhaltet die in einem Prämiensparvertrag enthaltene Vereinbarung eine Prämienstaffel mit kontinuierlich steigenden Prämien, so muss jedenfalls von einem konkludenten Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechtes der Sparkasse bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe ausgegangen werden. Die Sparkasse darf bei einem derartigen Vertrag die von ihr selbst hervorgerufene Prämienerwartung des Verbrauchers und damit den durch die Prämienstaffel verursachten Sparanreiz nicht dadurch frustrieren, dass sie den Vertrag vorzeitig unter Berufung auf ihr ordentliches Kündigungsrecht kündigt.

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat jetzt am 29.03.2022 diese Rechtsprechung konsequent fortgesetzt, indem es feststellte: „Wird in einem Sparvertrag eine Prämienstaffel vereinbart, die auch für den Zeitpunkt nach Erreichen der höchsten Prämienstufe explizit weitere Sparjahre und die für diese geltenden Prämien ausweist, so ist auch in diesem Fall für den gesamten Zeitraum das ordentliche Kündigungsrecht der Bank/der Sparkasse ausgeschlossen.“

Ihre Ansprechpartner für den Bereich Bankrecht

Wolfgang D. Götz

Rechtsanwalt in freier Mitarbeit

Spezialist für Bankrecht

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Bastian Trotzki

Rechtsanwalt und Notar

Fachanwalt für Bank und Kapitalmarktrecht

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