Bastian Trotzki
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Bank und Kapitalmarktrecht
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Wohnraummietrecht
Der Mieter ist nicht berechtigt, die Miete zu mindern, wenn er die vom Vermieter angebotene Mängelbeseitigung verweigert. So hat es der BGH in seinem Urteil vom 10.04.2019, VIII ZR 12/18 entschieden.
Der Mieter hatte erklärt, er sei zu einer Duldung der Mängelbeseitigung nicht verpflichtet, da die Mängelbeseitigung zu einer Vernichtung seiner Beweismittel führen würde.
Dieser Einwand ist dem Mieter verwehrt. Der Mieter hätte das Vorhandensein der von ihm gerügten Mängel durch Privatgutachten, Fotos oder durch Zeugen dokumentieren müssen. Eine Berechtigung zur Minderung und zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts an der Miete besteht für den Mieter nicht, wenn der Vermieter die Beseitigung der Mängel konkret anbietet, so der BGH.
Der Bundesgerichtshof hat damit die vom Vermieter wegen Zahlungsverzugs ausgesprochene fristlose Kündigung gegenüber dem Mieter bestätigt.
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