Wolfgang D. Götz
Rechtsanwalt in freier Mitarbeit
Spezialist für Bankrecht
Bankrecht
Ein Darlehen, das über regelmäßig zu leistende Raten zurückgeführt wird, kann entweder mit Zustimmung der Bank oder aber aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung vorzeitig zurückgeführt werden. In diesen Fällen ist eine sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung an die das Darlehen gewährende Bank zu leisten. Der Grund hierfür ist darin zu sehen, dass die Bank durch eine vorzeitige Rückführung eines Darlehens nicht schlechter gestellt werden soll, denn sie erhält ja für einen gewissen Zeitraum der vorzeitigen Tilgung die eigentlich in diesem Zeitraum anfallenden Zinsen nicht.
Die Vorfälligkeitsentschädigung zu errechnen, ist selbst für einen informierten Darlehensnehmer extrem schwierig bzw. nahezu ausgeschlossen. Die Bank selbst kann eine solche Vorfälligkeitsentschädigung ohne größere Probleme berechnen, weil es hierfür seit langem entsprechende Rechenmodelle computergestützt gibt. Allerdings empfiehlt sich immer, die von einer Bank berechnete Vorfälligkeitsentschädigung überschlagsmäßig nachzurechnen; zumindest sollte man sich als Darlehensnehmer genau erklären lassen, wie diese Vorfälligkeitsentschädigung berechnet wird. Es zeigt sich nämlich in der Praxis recht häufig, dass die Vorfälligkeitsentschädigung durch die Bank fehlerhaft berechnet worden ist.
Eine Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank, dass die Errechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung gebührenbelastet ist, ist unwirksam. Dieses hat das Oberlandesgericht Frankfurt in seinem Urteil vom 14.12.2022 Az. 17 U 132/21 festgestellt. Die Errechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung sei eine Nebenpflicht einer Bank, die sie nicht bepreisen kann.
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