Bastian Trotzki
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Bank und Kapitalmarktrecht
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Gewerberaummietrecht
Eine Vereinbarung in einem Mietvertrag über die Vermietung von Gewerberäumen, wonach der Mieter die Kosten der Bewachung des Gebäudes als Betriebskosten zu zahlen hat, ist wirksam.
Dieses hat das Kammergericht mit Beschluss (Az. 8 U 90/21) bestätigt. Die Umlage der Bewachungskosten auf den Mieter stelle keine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar, zumal die Bewachung auch dem Schutz des Mieters und seines Eigentums diene. Dieses sei sogar im Rahmen von allgemeinen Geschäftsbedingungen zulässig.
Es bedürfe auch keiner Begrenzung der Umlage der Höhe nach. Eine Kostenobergrenze müsse daher bei den Bewachungskosten – ähnlich wie z.B. bei den Kosten der Gebäudereinigung oder den Kosten für den Hauswart – nicht zwischen den Mietvertragsparteien für die Wirksamkeit der vertraglichen Regelung vereinbart werden.
In dem vom Gericht entschiedenen Sachverhalt hat der Mieter vom Vermieter die Rückerstattung der vom Vermieter als Betriebskosten abgerechneten hohen Kosten für die Bewachung des Gebäudes verlangt, mit der Begründung, dass die Vereinbarung im Mietvertrag unwirksam sei, unter anderem da die Regelung im Vertrag keine Kostenobergrenze enthalte.
Vor den hohen durch den Vermieter abgerechneten Kosten für die Bewachung des Gebäudes hätte sich der Mieter im Vorfeld bei Abschluss des Mietvertrages durch eine Vereinbarung mit dem Vermieter über den Höchstbetrag der für die Bewachung anfallenden Kosten schützen können. Andernfalls hätte die Möglichkeit des Mieters bestanden, den Mietvertrag nicht zu unterzeichnen.
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Rechtsanwältin in Anstellung
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