Bastian Trotzki
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Bank und Kapitalmarktrecht
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Wohnungseigentumsrecht
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 19.07.2024 unter Hinweis auf die gesetzliche Regelung des § 16 Abs. 2 S. 1 WEG entschieden, dass die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, die dieser in einem Beschlussklageverfahren gerichtlich auferlegt worden sind, zu den Kosten der Verwaltung zählen und nach dem allgemeinen Kostenverteilungsschlüssel umzulegen sind. Das hat zur Folge, dass auch der in dem Rechtsstreit erfolgreich gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer klagende Wohnungseigentümer die Prozesskosten der in dem Rechtsstreit unterlegenen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer anteilig nach Miteigentumsanteilen mitzutragen hat.
Seit der Gesetzesreform zum 01.12.2020 muss eine Anfechtungsklage gegen einen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer erhoben werden. Zu der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zählt auch der klagende Wohnungseigentümer, der sich somit selbst mit verklagen muss. Auch wenn der klagende Wohnungseigentümer in diesem Anfechtungsverfahren gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gewinnt und die Prozesskosten durch das Gericht der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auferlegt werden, ist der klagende Wohnungseigentümer an den Prozesskosten beteiligt, da er Mitglied der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist.
Dieses hat der BGH bestätigt. Die Kosten, die der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in einem Beschlussklageverfahren auferlegt werden, zählen, wie der BGH ausführt, zu den Kosten der Verwaltung gemäß § 16 Abs. 2 S. 1 WEG, an denen auch der Kläger als Mitglied der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer anteilig beteiligt ist.
Auch wenn dieses auf den ersten Blick nicht einleuchtend erscheine, scheidet nach der Begründung des BGH eine einschränkende Auslegung aus dem Grunde aus, weil der Wortlaut des Gesetzes eindeutig sei und es an einer planwidrigen Regelungslücke fehle. Zudem könne es zu Wertungswidersprüchen führen, wenn z.B. Eigentümer, die gegen einen Beschluss gestimmt, dann aber gegen diesen keine Anfechtungsklage erhoben haben und damit nicht für das Zustandekommen des Beschlusses verantwortlich sind, nicht von der Kostenfolge freigestellt wären.
Wollen die Wohnungseigentümer die anteilige Kostentragungspflicht des im Rechtsstreit obsiegenden klagenden Wohnungseigentümers vermeiden, kann dieses daher nur durch einen mehrheitlichen Beschluss der Wohnungseigentümer erfolgen.
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