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Wohnraummietrecht

Mieterhöhung

Modernisierungsmieterhöhung – Anforderung an die Mieterhöhungserklärung

Der BGH hat sich im Jahr 2022 in drei Entscheidungen mit den formellen Anforderungen an eine Modernisierungsmieterhöhungserklärung auseinandergesetzt. Hierbei betont der BGH nochmals, dass der Vermieter in der Erhöhungserklärung darzulegen hat, inwiefern die durchgeführten baulichen Maßnahmen den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder eine nachhaltige Einsparung von Energie und Wasser bewirken. Aus der Mieterhöhungserklärung muss sich auch ergeben, in welchem Umfang durch die durchgeführten Arbeiten Instandsetzungskosten erspart wurden. Hierbei bedarf es aber weder einer umfassenden Vergleichsrechnung zu den hypothetischen Kosten einer bloßen Instandsetzung noch muss die Erklärung die für verschiedene Modernisierungsmaßnahmen angefallenen Gesamtkosten nach einzelnen Positionen aufschlüsseln.

Sinn und Zweck des § 559b Abs. 1 BGB ist es, dem Mieter die Möglichkeit zur angemessenen Information und Nachprüfung zu geben. Es ist ausreichend, wenn der Mieter den Grund und den Umfang der Mieterhöhung anhand der Erläuterung als plausibel nachvollziehen und eventuell unter Hinzuziehung von sachkundigen Personen überprüfen kann. Der BGH führt aus, dass mit einer Aufgliederung von verschiedenen Gewerken für den Mieter kein weiterer Erkenntnisgewinn verbunden sei. Sollten sich dem Mieter weiter Fragen aufdrängen oder er lediglich den Vermieter kontrollieren wollen, so kann er von seinem umfassenden Auskunfts- und (Belege-)Einsichtsrecht Gebrauch machen.

Um den formellen Anforderungen der Modernisierungsmieterhöhungserklärung zu genügen ist es daher ausreichend, wenn der Vermieter die Kosten der Maßnahme als Gesamtkosten ausweist und einen seiner Meinung nach in den Gesamtkosten enthaltenen Instandsetzungsanteil durch Angabe einer Quote oder eines beziffernden Betrages kenntlich macht.

BGH vom 20.07.2022 – Az VIII ZR 361/21

BGH vom 20.07.2022 – Az VIII ZR 339/21

BGH vom 23.11.2022 – Az VIII ZR 59/21

Ihre Ansprechpartner für den Bereich Wohnraummietrecht

Ilka Engelberg

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Bastian Trotzki

Rechtsanwalt und Notar

Fachanwalt für Bank und Kapitalmarktrecht

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