Jens-Olaf Milberg
Rechtsanwalt in Anstellung
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Wohnraummietrecht
Der Anspruch des Mieters auf Duldung der Installation einer E-Ladestation aus § 554 Abs. 1 BGB umfasst auch das Recht, den geeigneten Handwerker selbst auszuwählen und die konkrete Ausgestaltung des Anschlusses zu bestimmen.
Ein Mieter begehrte die Installation einer Elektroladestation für sein Fahrzeug in seiner angemieteten Garage. Hierfür beabsichtigte er, zur Durchführung ein von ihm ausgewähltes Fachunternehmen zu seiner Kostenlast zu beauftragen. Der Vermieter war mit dem gewählten Fachbetrieb nicht einverstanden und verweigerte daraufhin die Duldung.
Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 23.06.2022 (31 S 120515/21) über die Zuständigkeitsverteilung zwischen Mieter und Vermieter bei einer durch den Vermieter zu duldenden baulichen Veränderung gemäß § 554 BGB entschieden. Das Landgericht hat dem Mieter die Installation der Ladestationen durch das von ihm ausgewählte Unternehmen gestattet.
Nach § 554 Abs. 1 BGB hat der Mieter grundsätzlich einen Anspruch dahingehend, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen. Wer sich jedoch für die Ausführung, insbesondere die Wahl des mit der Durchführung beauftragten Unternehmens bzw. Handwerkers verantwortlich zeigt, regelt § 554 Abs. 1 BGB nicht ausdrücklich. Rechtsprechung hierzu ist bislang nicht bekannt. Der vorwiegend dem Interesse des Mieters dienenden Regelung des § 554 Abs. 1 BGB ist nach Ansicht des LG München I zu entnehmen, dass der Mieter grundsätzlich selbst diese Veränderungen – jedenfalls mittels eines geeigneten Fachunternehmens – durchführen darf, was beinhaltet, dass er befugt ist, dieses auch auszuwählen und auch die konkrete Ausgestaltung des Anschlusses zu bestimmen.
Die Interessen des Vermieters finden gemäß § 554 Abs. 1 S. 2 BGB im genügenden Maße Berücksichtigung, indem es dem Vermieter vorbehalten bleibt die Duldung der baulichen Veränderung zu verweigern, wenn ihm die bauliche Veränderung auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann.
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