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Kapitalmarktrecht

Haftungsverschärfung für Geschäftsführer

Insolvenzantragspflicht

Mit seiner Entscheidung vom 27. Juli 2021 (Az. II ZR 164/20) hat der BGH die Haftung von Geschäftsführern einer insolvenzreifen GmbH erheblich verschärft. Einmal kann nunmehr neben den bisherigen Haftungsansprüchen eine Inanspruchnahme wegen einer sittenwidrigen Schädigung im Sinne des §§ 826 BGB erfolgen. Zum anderen ist der Kreis derjenigen, die sich an den Geschäftsführer der insolvenzreifen GmbH wenden, erweitert worden.

Gerade die Aufhebung der Insolvenzantragsverpflichtung im Zuge der Bekämpfung der Folgen der Coronakrise mag Geschäftsführer einer Firma dazu veranlasst haben, einen Insolvenzantrag zu stellen, obwohl das Unternehmen längst zahlungsunfähig ist. Von einer Zahlungsunfähigkeit wird nach der Rechtsprechung des BGH gesprochen, wenn ca. 90 % aller fälligen Forderungen nicht mehr bedient werden können.

Inzwischen gelten die Insolvenzantragspflichten wieder und zwar ab 1. Mai 2021.

Angesichts dieser verschärften Rechtsprechung des BGH kann nur dringend empfohlen werden, in Fällen drohender Zahlungsunfähigkeit, aber natürlich auch bei drohender Überschuldung, zu überprüfen, ob nicht innerhalb der nächsten drei Wochen Insolvenzantrag gestellt werden muss. Jede Verzögerung kann dazu führen, siehe oben, dass auch eine persönliche Haftung des Geschäftsführers in einem erheblich erweiterten Maße eintreten kann.

Ihr Ansprechpartner für den Bereich Kapitalmarktrecht

Wolfgang D. Götz

Rechtsanwalt in freier Mitarbeit

Spezialist für Bankrecht

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