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Gewerberaummietrecht

Mietzahlung bei Lockdown

Mietzahlung während Corona

Bereits während des ersten „Lockdowns“ im Frühjahr 2020 mussten viele Geschäfte schließen und trotz fehlender Einnahmen den Miet- oder Pachtzins entrichten. Schon bald hatten sich die ersten Gerichte mit der Frage auseinander zu setzen, ob bei einer behördlich angeordneten Schließung des Betriebes der Mietzins weiter zu zahlen ist oder ggf. ein Mangel vorliegt, der den Mieter berechtigen würde, den Mietzins zu kürzen. Bereits im Juli 2020 hat beginnend das LG Mannheim (Urteil vom 09.07.2020) entschieden, dass der Mieter das Verwendungsrisiko trage und somit den vollen Mietzins schulde. Ein Mangel liege hier nicht vor. Dem schlossen sich das Landgericht Heidelberg (Urteil v. 30.07.2020), das LG Frankfurt a.M. (Beschluss v. 07.08.2020) und das LG Zweibrücken (Urteil v. 09.08.2020) an. Erstmals das LG München I (Urteil v. 22.09.2020) entschied gegen den bisherigen „Trend“ und bejahte einen Mangel. Nachfolgende Entscheidungen der Gerichte LG Mönchengladbach (Urteil v. 02.11.2020), LG Wiesbaden (Urteil v. 05.11.2020) und LG Stuttgart (Urteil v. 19.11.2020) lehnten den Mangelbegriff ab und wendeten sich den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu. Diese (theoretische) Möglichkeit, der Anpassung der Höhe des Mietzinses über die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ist nun durch den Gesetzgeber in Art 240 § 7 EGBGB normiert (ab 01.01.2021). Das Amtsgericht Pinneberg (Urteil v. 17.11.2020) hat der Klage eines Mieters auf Rückzahlung der während der Schließung des Gastronomiebetriebs gezahlten Mieter stattgegeben, da es hier eine Mangel bejaht und eine Minderung der Miete auf „Null“ angenommen hat. Hier wurde aber auch mit den Besonderheiten des Mietvertrages argumentiert, so dass diese Entscheidung schwer übertragbar auf andere Sachverhalte sein wird. Das LG Kempten wiederum hat in seinem Urteil vom 07.12.2020 scheinbar mehr vom Ergebnis orientiert argumentiert und ebenfalls einen Mangel durch die behördliche Schließung des Einzelhandels angenommen. Es kam zu einer Minderungsquote von 50 % und untermauerte diese Entscheidung ebenfalls mit der Anwendung des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, welche zu demselben Ergebnis führen würde.

Das Landgericht München hat mit seinem mit Spannung erwarteten und durch Presse und Fernsehen bekannten Urteil entschieden, dass C&A als Mieterin die von ihr wegen der angeordneten Corona-Schließung einbehaltene Miete für April 2020 vollständig an den Vermieter nachzahlen muss.

Obergerichtliche Rechtsprechung bleibt abzuwarten.

Ihre Ansprechpartner für den Bereich Gewerberaummietrecht

Bastian Trotzki

Rechtsanwalt und Notar

Fachanwalt für Bank und Kapitalmarktrecht

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Ilka Engelberg

Rechtsanwältin in Anstellung

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