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Familienrecht

Ausbildungsunterhalt während des freiwilligen sozialen Jahres

Das OLG Düsseldorf hat in einem aktuellen Beschluss vom 01.03.2019 (Aktenzeichen: 3 WF 140/18) entschieden, dass ein Ausbildungsunterhaltsanspruch des Kindes grundsätzlich jedenfalls dann in Betracht kommt, wenn das Kind während des freiwilligen sozialen Jahres berufliche Erfahrungen sammelt, von denen es im Rahmen der späteren Ausbildung profitieren kann, und wenn das freiwillige soziale Jahr auch dazu dient, dem Kind Klarheit zu verschaffen, ob es sich für den in Aussicht genommenen Beruf (hier einer Operationsschwester) überhaupt eignet.

Ob und in welchem Umfang ein minderjähriges oder volljähriges Kind während der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres einen Unterhaltsanspruch hat, ist in der Rechtsprechung nach wie vor umstritten. Das für Achim zuständige Oberlandesgericht Celle vertritt mit dem Oberlandesgericht Frankfurt die Auffassung, dass auch während des freiwilligen sozialen Jahres ein Unterhaltsanspruch des Kindes bestehe, auch wenn diese Tätigkeiten nicht für die weitere Ausbildung erforderlich seien.

Bei der Ermittlung der Höhe des Unterhaltsanspruches des Kindes ist allerdings die Vergütung, die das Kind in Form eines Taschengeld und eines Verpflegungskostenzuschusses während der Ableistung des freiwilligen sozialen Dienstes erhält, zu berücksichtigen.

Zu Fragen des Ausbildungsunterhaltsanspruches minderjähriger oder volljähriger Kinder steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Marcus Tangemann gerne zur Verfügung.

Ihr Ansprechpartner für den Bereich Familienrecht

Marcus Tangemann

Rechtsanwalt in freier Mitarbeit

Fachanwalt für Familienrecht

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